Ein Beitritt zum Verein ist jederzeit möglich.
Es gibt keine Aufnahmegebühr.
JAHRESBEITRÄGE:
§ 1 Grundsatz
(1) Die Regelungen in dieser Beitragsordnung finden ihre Grundlage in der Vereinssatzung. Die Beitragsordnung ist daher nicht Bestandteil der Satzung.
(2) Dieses Dokument regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
(3) Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 08.01.2022 in Kraft.
§ 2 Beitragspflicht
(1) Das Beitragsaufkommen ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht pünktlich in vollem Umfang nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen. Jedes Vereinsmitglied hat daher einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Über die Befreiung der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand.
§ 3 Beschlüsse zum Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung legt die zu zahlenden Gebühren fest.
(2) Die festgesetzten Beträge werden zum ersten des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§ 4 Höhe des Beitrags
(1) Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen: siehe oben.
(2) Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
(3) Für die Einstufung in der jeweiligen Mitgliedergruppe, insb. der Altersklasse, gilt das vollendete Lebensjahr zum 31.12. des Vorjahres. Bei Neuaufnahmen gilt jedoch das Alter am Aufnahmetag.
(4) Ermäßigte Beitragsformen müssen beantragt und die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden.
(5) Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme von ermäßigten Beitragsformen.
§ 5 Zahlungsform
(1) Die Mitgliedsbeiträge, Sonderumlagen und sonstige Gebühren sind mittels SEPALastschriftverfahren zu zahlen.
(2) Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50 % des
Beitragssatzes.
(3) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
a) Bei Mahnungen werden zusätzlich Mahngebühren von 10,00 Euro pro Mahnung
erhoben.
b) Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzliche Vertreter.
§ 6 Gebühren
(1) Eine Aufnahmegebühr ist zur Zeit nicht vorgesehen, kann aber durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Für zusätzliche Vereinsangebote (z.B. Sportkurse, Seminare usw.) können
gesonderte Gebühren erhoben werden, die immer im Einzelnen festzulegen sind.
§ 7 Umlage
Über eine Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung.
§ 8 Datenverarbeitung
Die Beitrags-, Gebühren- und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.
§ 9 Änderungen
(1) Änderungen, welche die Höhe des Beitrags betreffen, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 10 Vereinsaustritt
Ein Vereinsaustritt ist nur schriftlich oder per eMail bis zum 30.09. des Jahres zum
Jahresende möglich.